Satzung
1. Name, Sitz, Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen „Sportverein Birkwitz – Pratzschwitz e.V.“ und hat seinen Sitz in Pirna, Ortsteil Birkwitz.
1.2 Der Verein betreibt und fördert den Sport in verschiedenen Arten und Abteilungen durch die Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen, Durchführung von Sportveranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung.
1.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
1.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wendet sich gegen jede Art von Rassismus und Extremismus.
1.6 Der Verein ist Mitglied bzw. strebt Mitgliedschaften in jeweiligen Fachverbänden des Sports und der Jugendhilfe an.
1.7 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gliederung
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
3. Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder können natürliche Person werden.
3.2 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern unter 14 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigte) erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
3.3 Förderndes Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Über die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend 3.2.
3.4 Ehrenmitglieder können auch natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Ein Vorschlagrecht steht jedem Mitglied des Vereins zu. Über die Ernennung entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung.
3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3.6 Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Verein zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über diesen Einspruch, während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft.
4. Rechte und Pflichten
4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
4.2 Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
4.3 Mitglieder über 18 Jahre haben das Recht, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
4.4 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu befolgen.
4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge rechtzeitig zu entrichten, und zwar bis 01.04. das erste halbe Jahr und bis 01.10. das zweite halbe Jahr.
4.6 Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes uns seines Vermögens verhindern.
5. Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
6. Die Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Teilnahme zu gestatten.
6.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung statt.
6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
6.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
b) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
h) Erlass von Ordnungen und Durchführungsbestimmungen
i) Genehmigung des Finanzplanes
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
6.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder entsprechend der Reihenfolge unter Punkt 7.1. Die Einladung hat mindestens durch allgemeinen Aushang am und im Sportgelände und durch öffentlichen Aushang an dem von der Ortschafts- /Stadtverwaltung für Birkwitz und Pratzschwitz vorgesehenen Plätzen zu erfolgen.
6.6 Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 10 Tagen liegen. Mit der Einberufung soll die vorläufige Tagesordnung bekanntgegeben werden.
6.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.8 Sie entscheidet durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
6.9 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über
a) Änderung der Satzung
b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand zustehen
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Eine Mehrheit von drei Vierteln ist erforderlich für
a) Änderung des Vereinszweckes
b) Auflösung des Vereins
In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6.10 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltung bedeutet Nichtteilnahme an der Abstimmung.
6.11 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vorher schriftlich über den Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung diesen mehrheitlich zustimmt.
6.12 Über die Mitgliederversammlung ist von dem Protokollführer ein Protokoll zu führen, das von diesem und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Angaben über das genaue Stimmenverhältnis der Beschlüsse enthalten und bei Satzungsänderungen den Wortlaut der geänderten Bestimmung.
7. Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei (BGB Vorstand) bis maximal sieben (erweiterter Vorstand) Mitglieder. Über die erweiterte Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei Neuwahlen des Vorstandes.
7.2 Gesetzliche Vertreter des Vereins, in diesem Sinn vertretungsberechtigter Vorstand laut BGB, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Diese sind im Vereinsregister eingetragen.
7.3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die gleichen Stimmrechte im Vorstand.
7.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7.5 Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe er durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Dazu zählen zum Beispiel:
a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Beschlussfassung über Aufgaben
d) Ehrungen
e) Einstellungen neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter
7.6 Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen werden.
7.7 Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden und dieser vom Kassenwart vertreten.
7.8 Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
8. Die Kassenführung
8.1 Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse, für die Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Einziehung der Beiträge verantwortlich.
8.2 Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisungen de 1. Vorsitzenden ggf. des 2. Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes geleistet werden.
8.3 Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden ggf. vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
8.4 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig ist.
8.5 Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
9. Haftung
9.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtete jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die Ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne Punkt 1 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb er Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
9.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zu Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und das jeweilige Risiko versichert hat.
9.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informierten und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht besteht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
9.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
10. Auflösung des Vereins
10.1 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
10.2 Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch hieran.
10.3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pirna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.